Allgemeine Geschäftsbedingungen der TNS Tor Service Nord GmbH & CO.KG
- 1. Allgemeines
- 1.1 Für alle Verträge seitens der TSN Tor Service Nord GmbH & Co.KG gelten nachstehende Bedingungen
- 1.2 Änderungen und Nebenabreden außerhalb dieser Bedingungen, werden nur nach schriftlicher Bestätigung unsererseits wirksam. Mitarbeiter oder andere Erfüllungsgehilfen sind nicht befugt Zusagen hinsichtlich dieser AGB´s abzugeben oder Änderungen vorzunehmen.
- 1.3 Alle Angaben in Prospekten, Angeboten oder anderen Schriftstücken sind bezüglich Preisangaben freibleibend und unverbindlich.
- 2. Leistungsumfang
- 2.1 Die Auftragsbestätigung ist gültig hinsichtlich des Umfanges der Lieferungen und Leistungen der TSN. Ohne vorherige Zustimmung ist TSN berechtigt, Konstruktionsänderungen und sonstige technische Verbesserungen und Anpassungen an angebotenen oder bestellten Anlagen und Ersatzteilen vorzunehmen bzw. auszuliefern, sofern dies nicht geltenden Gesetzen und Vorschriften widerspricht und die Qualität und Leistung dadurch nicht negativ beeinträchtigt wird.
- 2.2 Bis zur Auftragsannahme sind Liefer- und Montagezeiten unverbindlich. Feste Liefer- und Montagetermine sind nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Sind Liefer- und Montagetermine in Tagen vereinbart, so zählen nur die regelmäßigen Arbeitstage (5 Tage-Woche).
- 2.3 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand die Firma verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Besteller angezeigt wurde. Bei verspäteter Lieferung führt die Mahnung des Bestellers zum Verzug, wobei eine angemessene Nachfrist einzuräumen ist. Stellt TSN trotz schriftlicher Mahnung des Bestellers nicht binnen der angemessenen Nachfrist ihre Leistung fertig, so ist der Besteller berechtigt, zur Deckung seines Verzugsschadens für jede volle Kalenderwoche des Verzuges nach Ablauf der Karenzzeit bis zu 0,5 % des Auftragswertes des jeweiligen, nicht rechtzeitig durchgeführten Leistungsumfanges, höchstens jedoch 5 % als Verzugsentschädigung zu verlangen, falls ihm hieraus ein nachweislicher Schaden in mindestens dieser Höhe entstanden ist. Alle weitergehenden Schadensersatzansprüche des Bestellers sind im Falle der verspäteten Lieferung oder verspäteten Fertigstellung, auch nach Ablauf einer von TSN gesetzten Nachfrist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fälle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird.
- 2.4 Wird die Lieferung oder die Montage auf Wunsch des Bestellers oder aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, verzögert, so werden ihm, beginnend 14 Tage nach Anzeige der Versand- oder Leistungsbereitschaft, die durch Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung bei TSN mindestens jedoch 5 % des Auftragswertes für jeden Monat berechnet, wenn nicht der Besteller einen geringeren Schaden der TSN nachweist. Tritt Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zu Gegenleistung verpflichtet.
- 2.4 Liefer- und Fertigstellungszeiten stehen unter dem Vorbehalt wesentlicher unvorhergesehener Vorgänge und sonstiger Hindernisse wie höhere Gewalt, Vertriebs- oder Verkehrsstörungen, Feuerschäden, Überschwemmungen, Betriebsstörungen oder rechtmäßigen Arbeitskampf in unserer Firma oder in Werken von Zulieferanten.
- 2.5 Ist dem Besteller während einer von uns durch grobe Fahrlässigkeit oder durch Vorsatz verschuldete Verzögerung ein nachweislicher Schaden erwachsen, so ist er berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
- 2.6 Teillieferungen sind zulässig.
- 3. Preise und Zahlungsbedingungen
- 3.1 Es gelten die in dem Angebot oder der Auftragsbestätigung enthaltenen Preise. Die Umsatzsteuer wird in der jeweils gesetzlich gültigen Höhe zusätzlich berechnet.
- 3.2 Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum und ohne Abzug fällig.
- 3.3 Ein Zahlungsziel bedarf der Vereinbarung. Das Zahlungsziel ist eingehalten, wenn wir innerhalb dieser Frist über die Zahlungsmittel verfügen können. Sind mehrere gleichartige Verbindlichkeiten des Kunden nicht erfüllt, so ist dieser nicht berechtigt zu bestimmen, welche Schuld er bezahlt. Vielmehr kann TSN eingehende Zahlungen gemäß §§ 366, 367 BGB auf offene Verbindlichkeiten des Kunden zuzüglich Kosten und Zinsen verrechnen.
- 3.4 Bei Überschreiten des Zahlungstermins werden Zinsen in Höhe von 8 % von dem auf der Rechnung angegebenen Fälligkeitstag berechnet. Liegt der Zinssatz der in der Forderung bestehenden Kreditverbindlichkeit nachweislich höher, so kann dieser in Rechnung gestellt werden.
- 3.5 Die Höhe eines Skontoabzuges wird mit dem Besteller gesondert vereinbart.
- 3.6 Der Besteller ist zur Aufrechnung mit Gegenansprüchen nur berechtigt, wenn diese gerichtlich gestellt oder unbestritten sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Besteller nur in den Fällen der Ziffer 5 dieser Bedingungen zu.
- 3.7 Bei Überschuldung und Zahlungseinstellung mit anschließender Beantragung eines Vergleichs- oder Konkursverfahrens und bei sonstiger schuldhafter Nichteinhaltung vereinbarter Zahlungsziele, werden alle Forderungen, die uns gegen den Besteller zustehen, einschließlich der Wechselforderungen, sofort fällig.
- 4. Eigentumsvorbehalt
- 4.1 TSN bleibt Eigentümerin an sämtlich gelieferten Waren und Materials bis zur restlosen Bezahlung. Hierbei gelten alle Lieferungen als ein zusammenhängendes Liefergeschäft. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Geldforderung.
- 4.2 Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Sache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Sache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Sache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag vor.
- 4.3 Nach Rücknahme der Sache sind wir zur Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten anzurechnen.
- 4.4 Werden unsere Produkte von dem Besteller mit anderen Gegenständen zu einer einheitlichen Sache verbunden, oder verarbeitet oder umgebildet so besteht verlängerter Eigentumsvorbehalt.
- 4.5 Veräußert der Besteller die von uns gelieferte Ware bestimmungsgemäß weiter, tritt er hiermit schon jetzt die ihm aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten bis zur völligen Tilgung aller unserer Forderungen an uns ab. Hierunter fallen auch Ansprüche aus Akkreditiven und ähnlichen Sicherungsmitteln.
- 4.6 Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, die Abtretung den Drittkäufern bekanntzugeben und uns die zur Geltendmachung unserer Ansprüche erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen.
- 4.7 Von einer Pfändung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir unsere Rechte gemäß § 771 ZPO wahren könne. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den entstandenen Ausfall.
- 4.8 Wir werden die von uns gehaltenen Sicherungen insoweit freigegeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als insgesamt 25 % übersteigt.
- 4.9 Soweit der Eigentumsvorbehalt aus Rechtsgründen in dieser Form nicht voll wirksam sein sollte, ist der Besteller verpflichtet, eine Sicherung unserer Warenforderungen in entsprechender Weise rechtswirksam herbeizuführen und an erforderlichen Maßnahmen mitzuwirken.
- 5. Mängelgewährleistung
- 5.1 Bei Waren und Leistungen, die nachweislich infolge von uns zu vertretenen Mängel oder Fehlteile ausdrücklich zugesicherte Eigenschaften nicht aufweisen, werden wir nach unserer Wahl, unter Abwägung wirtschaftlicher Gesichtspunkte, kostenlos nachbessern, neu liefern oder den Preis herabsetzen.
- 5.2 Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferungen entstehenden unmittelbaren Kosten tragen wir die Kosten der Nachbesserung bzw. Ersatzlieferungen. Im Übrigen trägt der Besteller die Kosten.
- 5.3 Sind wir zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit, oder nicht in der Lage, insbesondere verzögert sich diese über eine angemessene Frist hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Wandlung oder eine entsprechende Herabsetzung des Preises zu verlangen.
- 5.4 Soweit sich nachstehend nichts anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Bestellers – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Gegenstand an dem wir unsere Leistung erbracht haben selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.
- 5.5 Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz und grober Fahrlässigkeit beruht.
- 5.6 Die Gewährleistung beträgt 6 Monate. Sie verlängert sich im Fall der Nachbesserung und Ersatzlieferung nur um die Zeit, in welcher der Gegenstand nicht benutzbar ist. Diese Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht werden.
- 5.7 Katalog- und listenmäßige Angaben stellen keine Zusicherung von Eigenschaften dar.
- 5.8 Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf Mängel, die infolge mangelhafter Produkte oder Leistungen Dritter entstanden sind.
- 6. Haftung
- 6.1 Weitere Ansprüche des Bestellers als in Punkt 5 dieser AGB vorgesehen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Vertragsgegenstand selbst entstanden sind oder die auf der Verletzung von Schutzrechten bestehen, sind ausgeschlossen. Dies gilt auch für unerlaubte Handlungen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
- 6.2 Für grobe Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter haften wir nur, wenn sie eine wesentliche Vertragspflicht verletzen.
- 6.3 Der Haftungsausschluss gilt nicht in den Fällen, in denen nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- und Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Vertragsgegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.
- 7. Nebenpflichten und Beratung
- 7.1 Vertragliche Nebenleistungen (z.B. Bedienungs- und Wartungsanleitungen) und Beratungen, soweit sie sich auf den Vertragsgegenstand beziehen, erbringen wir sorgfältig und nach bestem Wissen entsprechend dem Stand der Technik.
- 7.2 Hinsichtlich der Gewährleistung und Haftung, auch bei etwaigen Unterlassungen, gelten die vorstehenden Bedingungen sinngemäß
- 7.3 Etwaige Empfehlungen erfolgen unverbindlich.
- 8. Erfüllungsort und Gerichtsstand
- 8.1 Als Erfüllungsort und Gerichtsstand gilt der Geschäftssitz von TSN, soweit der Vertragspartner Kaufmann im Sinne des Gesetzes ist.
- 9. Schlußbestimmungen
- 9.1 Im Sinne des Datenschutzgesetzes wird darauf hingewiesen, daß wir Daten über Kunden speichern und im Rahmen der Zusammenarbeit einsetzen.
- 9.2 Rechte und Pflichten aus den von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen erfassten Verträgen können ohne vorherige Zustimmung von der TSN an Dritte abgetreten oder übertragen werden.
- 9.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen, glich aus welchem Grunde unwirksam sein oder werden, so bleibt davon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
- 9.4 Für jeden Vertrag mit der TSN gilt ausschließlich deutsches Recht.